Zoom oder Teams Online-Meeting aufzeichnen im Arbeitsverhältnis ist kein datenschutzrechtlicher Selbstläufer
Online-Meetings gehören inzwischen zum Arbeitsalltag. Ebenso selbstverständlich werden in vielen Unternehmen Tools eingesetzt, die Besprechungen automatisch transkribieren oder zusammenfassen. Anwendungen wie Fathom, Zoom-Aufzeichnungen, Teams-Transkripte oder KI-Meeting-Assistenten können praktisch sein, aber ein Online-Meeting aufzeichnen zu wollen, ist arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich hochsensibel. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche, und wir setzen Ihre Rechte bei unzulässigen Aufnahmen durch.
Denn sobald Stimme, Bild, Name, Verhalten, Aussagen oder Gesundheitsbezug einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür braucht der Arbeitgeber eine tragfähige Rechtsgrundlage. Ein bloßes „Wir zeichnen das jetzt auf“ reicht nicht. Erst recht reicht es nicht, wenn die betroffene Person ausdrücklich widerspricht.
Der Praxisfall: Online-Meeting aufzeichnen trotz Widerspruchs?
In einem uns vorliegenden arbeitsrechtlichen Fall nahm eine Arbeitnehmerin an einem Online-Meeting mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite teil. Das Meeting sollte aufgezeichnet werden. Eine ausdrückliche Einwilligung der Arbeitnehmerin lag nicht vor. Im Gegenteil: Die Arbeitnehmerin widersprach der Aufnahme zu Beginn des Meetings ausdrücklich.
Nach der Schilderung der Arbeitnehmerin wurde die Aufzeichnung dennoch durchgeführt. Besonders problematisch: Auf Arbeitgeberseite soll sinngemäß geäußert worden sein, der Widerspruch sei „egal“. In der Folge verlangte die Arbeitnehmerin die Herausgabe bzw. Zurverfügungstellung der Videoaufnahme und rügte das Vorgehen.
Es war unstreitig, dass die Aufzeichnung nicht an Personen außerhalb des Betriebes gereicht und auch gar nicht zu diesem Zweck aufgezeichnet wurde und dass die Aufzeichnung nach Bekundung des Arbeitgebers nur zu späteren Schulungszwecken verwendet werden soll.
Dennoch half das dem Arbeitgeber nicht. Über unsere Entschädigungsklage musste das Arbeitsgericht letztlich nicht entscheiden, denn der Arbeitgeber zahlte freiwillig eine Entschädigung, nach dem das Arbeitsgericht im ersten mündlichen Termin den Anspruch auf Entschädigung als sehr wahrscheinlich für begründet sah. Ein solcher Fall zeigt exemplarisch, wie schnell aus einer scheinbar alltäglichen Meeting-Aufzeichnung ein erheblicher Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverstoß werden kann.

Warum ist eine Meeting-Aufzeichnung datenschutzrechtlich relevant?
Eine Audio- oder Videoaufnahme eines Beschäftigten ist regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO. Je nach Inhalt des Gesprächs können sogar besonders sensible Daten betroffen sein, etwa Gesundheitsdaten, wenn im Meeting Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Belastungssituationen oder psychische bzw. körperliche Beschwerden thematisiert werden.
Nach Art. 6 DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine Rechtsgrundlage vorliegt, etwa eine Einwilligung, Vertragserforderlichkeit, rechtliche Verpflichtung oder ein berechtigtes Interesse. Im Beschäftigungsverhältnis kommt außerdem § 26 BDSG in Betracht. Danach dürfen personenbezogene Beschäftigtendaten verarbeitet werden, wenn dies für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Genau an dieser Erforderlichkeit fehlt es bei vielen Meeting-Aufzeichnungen. Ein Arbeitgeber mag ein Interesse daran haben, Gesprächsinhalte zu dokumentieren oder später auszuwerten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine vollständige Audio- oder Videoaufzeichnung erforderlich ist. Häufig reichen mildere Mittel aus, etwa ein Ergebnisprotokoll, eine kurze schriftliche Zusammenfassung oder die Dokumentation einzelner Beschlüsse.
Reicht der Arbeitsvertrag als Einwilligung zum online-meeting Aufzeichnen?
In der Regel: nein.
Ein Arbeitsvertrag enthält häufig allgemeine Datenschutzklauseln, Hinweise zur IT-Nutzung oder Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Solche Klauseln ersetzen aber grundsätzlich keine konkrete Einwilligung in die Aufzeichnung eines Online-Meetings. Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, informiert und für einen bestimmten Zweck erfolgen. Art. 7 DSGVO regelt zudem, dass eine Einwilligung widerruflich sein muss und dass der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung.
Im Beschäftigungsverhältnis sind an die Freiwilligkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. § 26 BDSG sieht für Beschäftigteneinwilligungen zudem vor, dass sie grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erfolgen sollen, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form angemessen erscheinen lassen.
Eine pauschale Datenschutzanlage zum Arbeitsvertrag ist deshalb keine Blanko-Erlaubnis für künftige Video- oder Audioaufzeichnungen. Erst recht nicht, wenn die Arbeitnehmerin der konkreten Aufnahme ausdrücklich widerspricht.
Was gilt bei ausdrücklichem Widerspruch?
Widerspricht eine Arbeitnehmerin einer Aufzeichnung ausdrücklich, muss der Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen, ob überhaupt noch eine Rechtsgrundlage bestehen kann. In den meisten Fällen wird die Fortsetzung der Aufnahme nach einem Widerspruch rechtswidrig sein.
Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich auf eine Einwilligung stützen möchte. Denn wo ausdrücklich widersprochen wird, liegt gerade keine Einwilligung vor. Auch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hilft nicht ohne Weiteres. Der Arbeitgeber müsste darlegen können, dass die Aufzeichnung erforderlich ist und dass seine Interessen die Grundrechte und Interessen der Beschäftigten überwiegen. Bei einer vollständigen Gesprächsaufzeichnung, womöglich in einer angespannten arbeitsrechtlichen Situation, wird diese Abwägung häufig zugunsten der Arbeitnehmerin ausfallen.
Besondere Brisanz bei Gesundheitsbezug
Noch strenger wird die Prüfung, wenn im Meeting gesundheitliche Themen berührt werden. Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, Belastbarkeit oder zum Gesundheitszustand gehören zu den besonders geschützten Daten. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall zur Überwachung eines Arbeitnehmers klargestellt, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist und insbesondere erforderlich sein muss; im dortigen Fall sprach das Gericht dem Arbeitnehmer wegen rechtswidriger Observation immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro zu.
Für Online-Meetings bedeutet das: Wird eine Besprechung aufgezeichnet, in der gesundheitliche Umstände oder eine Arbeitsunfähigkeit eine Rolle spielen, steigt das Risiko eines Datenschutzverstoßes erheblich.

online-meeting aufzeichnen: Welche Ansprüche kommen für Arbeitnehmer in Betracht?
Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können insbesondere folgende Ansprüche prüfen lassen:
Erstens kommt ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO in Betracht. Die betroffene Person kann verlangen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, zu welchen Zwecken, an wen sie weitergegeben wurden und wie lange sie gespeichert werden.
Zweitens kann ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bestehen, wenn die Aufzeichnung ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist oder für den behaupteten Zweck nicht mehr benötigt wird.
Drittens kann ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO in Betracht kommen, etwa, solange die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung streitig ist.
Viertens kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht. Die rechtlichen Regelungen erlauben es, bei Verstößen sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden geltend zu machen. Ein DSGVO-Verstoß allein genügt allerdings nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung müssen Verstoß, Schaden und Kausalität dargelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Zugleich kann bereits ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, wenn er konkret dargelegt wird.
Fünftens können neben datenschutzrechtlichen Ansprüchen auch Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen, insbesondere aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Wie hoch kann ein Schadensersatz ausfallen?
Die Höhe lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie hängt vom Einzelfall ab: Dauer der Aufzeichnung, Inhalt des Gesprächs, Gesundheitsbezug, Zahl der Teilnehmenden, Weitergabe an Dritte, Speicherdauer, Verhalten des Arbeitgebers und Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Datenschutzverstöße im Arbeitsverhältnis durchaus zu Entschädigungen führen können. In einem Workday-Fall sprach das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer 200 Euro Schadensersatz zu, weil der Arbeitgeber nicht erlaubte personenbezogene Echtdaten im Konzern zu Testzwecken übertragen hatte. In schwerwiegenderen Konstellationen, etwa bei Überwachung oder Bild-/Videoverwendung, können höhere Beträge in Betracht kommen. Entscheidend bleibt aber immer der konkret nachweisbare immaterielle Schaden.
Rechtliche Beratung einholen
Wenden Sie sich unverzüglich an eine spezialisierte Kanzlei, um eine fundierte Einschätzung Ihres individuellen Sachverhalts zu erhalten. Diese Experten analysieren die spezifischen Verstöße präzise, und sie unterstützen Sie konsequent bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.
Rechtssicher oder rechtswidrig? Das Urteil zur Meeting-Aufzeichnung
Audio- und Videoaufzeichnungen von Online-Meetings sind im Arbeitsverhältnis rechtlich riskant. Ein Arbeitsvertrag oder eine allgemeine Datenschutzinformation genügt regelmäßig nicht als Einwilligung. Wird eine Arbeitnehmerin trotz ausdrücklichen Widerspruchs aufgezeichnet, spricht vieles für eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten.
Für Arbeitgeber gilt: Technische Bequemlichkeit ersetzt keine Rechtsgrundlage. Für Arbeitnehmer gilt: Wer ohne Einwilligung aufgezeichnet wird, sollte zeitnah Auskunft, Löschung und gegebenenfalls Schadensersatz prüfen lassen. Gerade wenn Gesundheitsdaten, Konfliktsituationen oder Kündigungsgespräche betroffen sind, kann eine unzulässige Aufzeichnung erhebliche arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Folgen haben.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu online-meeting aufzeichnen
Sie verletzen durch eine heimliche Aufnahme regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden, und Sie riskieren zudem empfindliche rechtliche Konsequenzen. Eine Aufzeichnung ist grundsätzlich unzulässig, sofern keine wirksame Einwilligung oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt.
Ein Arbeitsvertrag stellt normalerweise keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine spezifische Videoaufzeichnung dar, weil eine wirksame Einwilligung stets freiwillig, informiert und für einen konkreten Zweck erfolgen muss. Pauschale Datenschutzklauseln genügen den strengen Anforderungen der DSGVO nicht, und sie ersetzen keinesfalls die notwendige Zustimmung im Einzelfall.
Der Arbeitgeber muss bei einer Aufnahme gegen den erklärten Willen mit Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO rechnen, und er muss zudem die Löschung des Materials befürchten. Gerichte sehen in einem solchen Vorgehen oft eine erhebliche Verletzung des Datenschutzrechts sowie des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person.
Eine vollständige Audio- oder Videoaufnahme ist selten für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses zwingend notwendig, da mildere Mittel wie ein einfaches Ergebnisprotokoll denselben Zweck erfüllen können. Die Dokumentation von Gesprächsinhalten rechtfertigt nicht automatisch den massiven Eingriff in die Privatsphäre, und sie steht daher häufig im Widerspruch zum Grundsatz der Datenminimierung.
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt einem besonders hohen Schutzniveau, und sie ist ohne ausdrückliche Einwilligung nur in extremen Ausnahmefällen rechtlich haltbar. Falls Sie sensible Informationen über Krankheiten oder Belastungssituationen ohne Erlaubnis aufnehmen, drohen besonders hohe Entschädigungszahlungen wegen der Schwere des Eingriffs.
Sie können gemäß Art. 15 DSGVO detaillierte Informationen über den Zweck sowie die Speicherdauer der unrechtmäßig erlangten Daten verlangen. Dieses Auskunftsrecht dient der Kontrolle der Datenverarbeitung, und es bereitet häufig die Geltendmachung weiterer Ansprüche auf Löschung oder Schadensersatz vor.